Auf einen Blick

Arbeitnehmerrechte sind keine Glaubensfrage

Ob Kita-Erzieherin, Altenpfleger oder Sozialarbeiterin:  Beschäftigte, deren Arbeitgeber Kirche heißt, unterliegen einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Sonderregelungen. Sie haben kein Streikrecht – weil dies als unvereinbar mit dem religiös fundierten Auftrag am Nächsten gilt – und statt eines Betriebsrats gibt es bei kirchlichen Arbeitgebern eine sogenannte Mitarbeitervertretung. Diese allerdings hat bei weitem nicht dieselben Rechte wie ein Betriebsrat.

 
„Die Rechte von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen weichen in wesentlichen Punkten von den in allen anderen Bereichen selbstverständlichen Arbeitnehmerrechten ab“, erklärte der arbeitsmarktpolitische Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Dieter Reinken. „Das muss ein Ende haben!“.

Genau das ist die Zielsetzung der politischen Initiative, die die sozialdemokratischen Bürgerschaftsabgeordneten jüngst auf ihrer Fraktionsklausur ergriffen haben: Der Bremer Senat soll auf Grundlage der bestehenden staatskirchenrechtlichen Verträge Gespräche mit den Kirchen aufnehmen, um eine Vereinbarung zum besseren Schutz von kirchlichen  Arbeitnehmer/innen zu schließen.

Als positives Signal wertet Reinken in diesem Zusammenhang die jüngst in Niedersachsen zwischen den diakonischen Arbeitgebern und den Gewerkschaften Ver.di und Marburger Bund ausgehandelte Tarifeinigung. Rund 30.000 Beschäftigte im Sozial- und Gesundheitswesen erhalten dadurch künftig mehr Lohn. Reinken geht davon aus, dass sich auch die Kirchenvertreter in der Hansestadt derartigen Regelungen nicht verschließen werden: „Was in Niedersachsen funktioniert, kann auch in Bremen klappen“, zeigt sich der Sozialdemokrat zuversichtlich.

Sollte sich in Bremen allerdings keine Verbesserung für die kirchlich Beschäftigten erreichen lassen, wird die SPD-Fraktion eine Änderung der Landesverfassung vorschlagen. Bremen soll in diesem Fall an Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nur noch dann Zuwendungen gewähren, wenn diese die allgemeingütligen arbeitsrechtlichen Regelungen anwenden. „Ausnahmen davon würde es dann nur geben, sofern Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bundesgesetzlich Sonderregelungen eingeräumt wurden oder seelsorgerisch und unmittelbar liturgisch Tätige betroffen sind“, betont Reinken.