Änderungsantrag Land: Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (Drs. 18/1685)
Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundschülerinnen und -schüler werden nach Anmeldung in der regional zuständigen Grundschule durch die Konferenz der Grundschulen der Region einer wohnortnahen Grundschule zugewiesen. Gleichrangig werden Kinder zugewiesen, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Härtefälle liegen vor, wenn
a) für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an der regional zuständigen Schule nicht bestehen oder
b)?ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu Problemen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf führen würde, die das üblicherweise Vorkommende überschreitet.
Übersteigen diese Zuweisungen die festgesetzten Kapazitäten, werden Kinder, die von den unter a) beschriebenen Härtefällen betroffen sind, vorrangig zugewiesen. In Bezug auf die weiteren Zuweisungen entscheidet das Los zwischen den als wohnortnah zugewiesenen Kindern und den Geschwisterkindern. Anträge auf Zuweisungen in eine regional nicht zuständige Grundschule sind im Rahmen der Kapazitäten zu berücksichtigen, sofern es sich um eine Ganztagsgrundschule der Wohnregion oder die nächstgelegene Ganztagsgrundschule, eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigte Grundschule mit besonderem Sprach- oder Sportangebot oder eine an eine Oberschule angegliederte Grundschule handelt. Anträge auf Zuweisung in eine andere nicht regional zuständige Grundschule können berücksichtigt werden, sofern dort noch Kapazitäten frei sind. Diese finden vorrangig Berücksichtigung sofern ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht. Übersteigt die Zahl der Anträge die Zahl der freien Plätze an der jeweiligen Grundschule entscheidet das Los. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven kann in begründeten Einzelfällen eine vom vorstehenden abweichende Zuweisung vornehmen, soweit dieses aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation erforderlich ist, um Belastungen, die das u?blicherweise Vorkommende bei weitem u?berschreiten, zu vermeiden. Das Nähere zum Aufnahmeverfahren regelt eine Rechtsverordnung.“
Mustafa Güngör, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD
Sülmez Dogan, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN