Unsere politische Arbeit für
Bremen & Bremerhaven

Qualifikation von im Ausland aus- und weitergebildeten Ärzt:innen

Unterlagen und ein Stethoskop

Über verschiedene rechtliche Grundlagen auf europäischer Ebene wird die Anerkennung von Berufen zwischen den Ländern der EU, aber auch dem EWR und der Schweiz geregelt. So gewährleistet beispielsweise die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) die Freizügigkeit von Arbeitnehmer:innen sowie die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union (EU). Ihr zufolge hat jeder Staat das Recht, den Zugang und die Ausübung eines Berufs von bestimmten Qualifikationen abhängig zu machen. Gleichzeitig sollen Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ihren erlernten Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie gibt Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für reglementierte Berufe. Wichtige Elemente dabei sind die automatische Anerkennung und der 2013 eingeführte Europäische Berufsausweis. Auf dieser Grundlage können medizinischen Ausbildungen von Ärzt:innen, die an Hochschulen in der EU, dem EWR bzw. der Schweiz ausgebildet wurden und fachärztliche Weiterbildungen in diesen Ländern absolviert haben, in Deutschland und im Land Bremen nach einer Prüfung entsprechender Unterlagen die Anerkennung finden.

Näheres zur Anerkennung bzw. der Prüfung auf Anerkennung von ausländischen Qualifikationen ist für Bremen vor allem im Heilberufsgesetz (HeilBerG) geregelt. In diesem Gesetz befinden sich auch Regelungen für Ärzt:innen mit Drittstaatenqualifikationen (basierend auf dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und der besagten Richtlinie). Antragsteller:innen können sich demzufolge direkt an die zuständige Behörde wenden, die prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Drittstaat erworbenen Qualifikation und der deutschen Aus- bzw. Weiterbildung bestehen. Dabei wird die Gleichwertigkeit der medizinischen Grundausbildung sowie der fachärztlichen Qualifikation geprüft bzw. diese ist nachzuweisen. Ferner müssen Ärzt:innen über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen bzw. diese nachweisen.

Für Ärzt:innen mit ausländischen Qualifikationen in Bremen (z.B. wegen freiwilliger Migration oder Flucht) und im Ausland ist es wichtig, zu erfahren, ob ihre Grundausbildung und fachärztliche Weiterbildung in Bremen anerkannt werden, sodass sie die Möglichkeit haben, über den Arbeitsmarkt Integration zu erfahren. Das HeilBerG lässt dabei jedoch offen, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Anerkennung entgegengenommen und rechtsverbindlich entschieden werden müssen.