Antrag Land: Klare Rahmenbedingungen für Social Media in der Schule
Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Social Media sind integraler Bestandteil der Lebenswirklichkeit vieler Schülerinnen und Schüler. Die Zulässigkeit der Einsatzmöglichkeiten von sozialen Netzwerken durch staatliche Stellen ist in den vergangen Jahren Gegenstand kontroverser Erörterungen gewesen. Dabei wird auch die These vertreten, dass soziale Netzwerke im offiziellen Schulbetrieb nicht verwendet werden dürfen.
Bei aller berechtigten Kritik an Wirkungsweisen, Funktion und Datenschutz unterschiedlicher sozialer Netzwerke (zum Beispiel am auch in Schulen vorkommenden Cyber Mobbing) erscheint eine solche Position seltsam aus der Zeit gefallen, wenn man das außerschulische Kommunikationsverhalten Jugendlicher zugrunde legt.
Den Schulen ist deshalb in eigener Verantwortung freizustellen, ob, wie und welche Social Media-Nutzung geeignet sein kann, das Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele zu unterstützen, aber auch eine solche Entscheidung der Schule entsprechend rechtlich abzusichern. Dabei muss darauf geachtet werden, dass Schülerinnen und Schüler über die schulischen Zwecke der Nutzung hinaus nicht angehalten werden, sich gegen ihren Willen an Social Media zu beteiligen.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes
Vom
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem § 2 des Bremischen Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 — 206-e-1), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 905) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Einsatz internetbasierter sozialer Medien, die die Herstellung und den Austausch von Inhalten ermöglichen (Social Media), ist zulässig, soweit diese
dem Schulleben dienen, diese Social Media den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; 72) entsprechen und die Schulleitung in deren Einsatz eingewilligt hat.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Mustafa Güngör, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD
Dr. Matthias Güldner, Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN