Unsere politische Arbeit für
Bremen & Bremerhaven

SARS-CoV-2 als Berufskrankheit anerkennen

Unterlagen und ein Stethoskop

In der aktuellen Liste für gesetzlich anerkannte Berufskrankheiten (BK) wird unter der BK-Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“ aufgeführt. Dies schließt eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Laut Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden bis zum 11. September 2020 18.951 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung angezeigt und davon 8.171 anerkannt, was einer Anerkennungsquote von 43 Prozent entspricht. Die gesetzliche Anerkennung gelte allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder, insbesondere im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien, beschränkt, da hier die Versicherten infolge ihrer Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Die Berufskrankheit könne aber auch für andere Tätigkeiten gelten, wenn „eine vergleichbare Infektionsgefahr“ besteht. Entsprechende Daten über Berufsgruppen außerhalb des Gesundheitsdienstes – etwa, wie zuletzt gefordert, für Beschäftigte in Kitas, Supermärkten oder von Lieferdiensten – liegen bisher nicht vor, müssen erst noch erfasst werden. Es sollte darum grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, dass für Beschäftigte, die sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit infiziert haben und eine darauf zurückzuführende Erkrankung oder Spätfolgen durch COVID-19 erleiden, eine Berufskrankheit BK 3101 anerkannt werden kann.

Die Anerkennung von Berufskrankheiten wird von einem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelten unabhängigen Beratungsgremium, dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ durchgeführt. Dieser Beirat prüft die wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten.

Infektionsausbrüche in Versandzentren, in Schlachthöfen oder in der Landwirtschaft zeigen, dass die Einschränkung des Unfallversicherungsschutzes auf den Gesundheits- und Wohlfahrtspflegebereich zu kurz gedacht ist. Die Möglichkeit einer Anerkennung von Infektionen mit SARS-CoV-2 als BK 3101 ist konsequent, eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen jedoch problematisch. Es ist erforderlich, das Berufstätigkeitsspektrum der BK 3101 aufgrund von SARS-CoV-2 zu erweitern, um den erhöhten Infektionsrisiken von Beschäftigten u.a. in Kitas, Supermärkten oder von Lieferdiensten gerecht zu werden. Maßgeblich ist das beruflich bedingt höhere Infektionsrisiko als im allgemeinen Leben, vor allem, wenn Schutzmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht beachtet werden.

Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln Prävention zu betreiben. Laut Auffassung der Bundesregierung reicht für die Meldung einer Berufskrankheit ein subjektiv empfundener Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit aus, und so bietet jede Anzeige einer möglichen Berufskrankheit Chancen für die Prävention. Eine systematische Erfassung, sorgfältige Prüfung und Auswertung aller von Beschäftigten angezeigten Erkrankungen aufgrund von SARS-CoV-2 auch aus Bereichen außerhalb von Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege bietet Grundlagen für Erkenntnisgewinn zum Schutz vor der Infektion und dient als wissenschaftliche Datenbasis im Anerkennungsverfahren.