Unsere politische Arbeit für
Bremen & Bremerhaven

Die Anwendungspraxis seit Inkrafttreten des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes im Jahr 2015 hat gezeigt, dass in Bremen immer wieder Fälle unverhältnismäßiger und unvertretbarer Wohnverhältnisse auftreten. Der angespannte Wohnungsmarkt dürfte die Situation perspektivisch noch verschärfen. Um Wohnraum zu erhalten, kommt den Stadtgemeinden in dieser Situation eine wichtige Rolle zu. Sie stellen im Rahmen des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (BremWAG) sicher, dass Missstände, Verwahrlosung oder die Gefährdung gesunder Wohnungsverhältnisse beseitigt werden und dass Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume ordnungsgemäß nutzbar und benutzbar sind.

Bei der bisherigen Anwendung wurden rechtliche Probleme und Schwierigkeiten identifiziert und begutachtet, die sich aus der praktischen Bearbeitung von Fällen im Rahmen des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes, insbesondere von Problemimmobilien, ergeben. Diese sollen mittels dieser Änderung beseitigt und so die notwendigen Schritte zur Stärkung der Stadtgemeinden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetz gegangen werden.

Durch die Einführung einer Treuhänderregelung werden die Handlungsmöglichkeiten der Stadtgemeinden im Bereich der Verwaltungsvollstreckung erweitert.

Zudem wird durch die Einführung einer Mitteilungspflicht der Versorger bei drohenden Versorgungssperren bei Strom, Gas und Wasser sichergestellt, dass die zuständigen Stadtgemeinden bereits vor Unterbrechung der Versorgung Kenntnis erlangen und entsprechend nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz auf den Verfügungsberechtigten einwirken können, sofern diesem die drohende Unterbrechung der Versorgung zuzurechnen ist.

Schließlich wird eine Norm zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetz geschaffen.

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wird dahingehend erweitert, dass auch ein Verstoß gegen Anordnungen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden kann.