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Teilhabe am Arbeitsmarkt fördern – Ausgleichsabgabe erhöhen

Dieses Bild zeigt eine Geldbörse und Bargeld.

In einer inklusiven Arbeitswelt arbeiten Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam und miteinander. Arbeitsplätze müssen deshalb barrierefrei und diskriminierungsfreiausgestaltet sein – das umfasst die Ausstattung des Arbeitsplatzes, die Gestaltung des Arbeitsalltags und der Arbeitszeit. Hierfür müssen Anreize für Arbeitgeber:innengeschaffen werden, denn Inklusion und Barrierefreiheit ist ein verbrieftes Recht, welches sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergibt. Inklusive Bedingungen im Arbeitsleben können nur durch einen umgehenden Wandel in der Arbeitsmarktpolitik entstehen.

Die Anzahl der erwerbstätigen Menschen mit Behinderung ist zwar in den letzten Jahren gestiegen, allerdings besteht nach wie vor Handlungsbedarf im Hinblick auf einen inklusiven Arbeitsmarkt, wie ein Blick auf die Statistik zeigt: Im Durchschnitt des Jahres 2020 waren 170.000 schwerbehinderte Menschen erwerbslos (Statistik der Bundesagentur für Arbeit 2020), 2019 lag die Arbeitslosenquote von Schwerbehinderten bei 10,9 Prozent im Vergleich zur allgemeinen Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent im Jahr 2019 (Statistik der Bundesagentur für Arbeit). Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 19/4157) bleiben Menschen mit Behinderung etwa 15 Wochen länger als Menschen ohne Behinderungen erwerbslos.

Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung ist in Deutschland im Rahmen des § 154 Absatz 1 SGB IX umgesetzt, welcher private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber:innen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange diese Arbeitgeber:innen die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Hinzu kommt, dass gemäß § 160 Absatz 1 Satz 2 SGB IX die Zahlung der Ausgleichsabgabe die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht aufhebt. Wer also vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 154 Absatz 1 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigt – sich also nicht bemüht und von vorneherein darauf abzielt, die Ausgleichsabgabe zu zahlen –, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro geahndet werden kann. Dieser Vorsatz kann aber in den seltensten Fällen nachgewiesen werden.

Eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe ist sinnvoll und notwendig, da zahlreiche private Arbeitgeber:innen ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen und stattdessen die Ausgleichsabgabe zahlen. Der Sinn und Zweck, durch die Ausgleichsabgabe einen finanziellen Anreiz zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu schaffen, wird darüber hinaus auch dadurch beeinflusst, dass die Ausgleichsabgabe steuerrechtlich als Betriebsausgabe gemäß § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EstG) bewertet wird und hierdurch steuerlich absetzbar ist. Zudem ist es möglich, die Zahlung der Ausgleichsabgabe mit Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen zu verrechnen. Aus diesem Grund ist es geboten, dass die Abgabe deutlich und die Quote leicht angehoben werden. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung Jürgen Dusel schlägt vor, einen „zusätzlichen, höheren Staffelbetrag bei der Ausgleichsabgabe in Höhe von mindestens 720 Euro einzuführen – für die Unternehmen, die vollständig gegen die Beschäftigungspflicht verstoßen, also keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen“ (https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/AS/2021/PM5_Solidaritaet-ist-keine-Einbahnstrasse.html). Ebenso sollte die Abschaffung der steuerlichen Absetzbarkeit geprüft werden als auch die Möglichkeit, die Ausgleichsabgabe ausschließlich mit Aufträgen an Inklusionsbetriebe, nicht aber an Werkstätten für behinderte Menschen, zu verrechnen.