Zahl der Kinderkrankentage erhöhen!
Ist ein Kind erkrankt, so hat jede*r Arbeitnehmer*in als Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 45 SGB V einen Anspruch auf Freistellung von der Erwerbsarbeit. Der Krankengeldanspruch besteht für einen Elternteil ohne zeitliche Beschränkung, wenn eines seiner Kinder im Alter unter zwölf Jahren an einer gravierenden Erkrankung leidet, die voranschreitend verläuft, sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten ist.
Im Falle einer nicht so gravierenden Erkrankung darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen, sofern keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann (also ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt ist). Diese Regelung gilt ebenfalls für Kinder unter zwölf Jahren, Ausnahmen gelten für behinderte oder auf Hilfe angewiesene Kinder. Gleichgestellt sind Stiefkinder und Enkelkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Bei mehr als zwei Kindern besteht Anspruch auf maximal 25 Tage. Für Alleinerziehende gelten jeweils doppelt so viele Tage, also pro Kind und Jahr 20 Tage bzw. bei mehreren Kindern 50 Tage.
Kinder sind allerdings oft auch häufiger krank: Acht bis zwölf Infektionen pro Jahr gelten bei Säuglingen und Kleinkindern nach Einschätzungen von Kinderärzt*innen durchaus als normal. Kinder, die älter als zwei Jahre sind, machen durchschnittlich vier bis acht Atemwegsinfekte und bis zu zwei Magen-Darm-Infektionen jährlich durch. Häufig reichen die zur Verfügung stehenden Krankentage also nicht, um kranke Kinder zu betreuen. Vor allem sind auch Kinder im Alter über zwölf Jahren häufig nicht in der Lage, im Fall von Krankheit unbetreut zu bleiben.