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Femizide – Tötungen von Frauen wegen ihres Geschlechts

Frauen werden getötet, weil sie Frauen sind. An jedem dritten Tag bringt in Deutschland ein Mann seine Partnerin oder Ex-Partnerin um. Nicht selten werden solche Femizide in Medien und Öffentlichkeit als „Eifersuchtsdramen“ oder „Familientragödien“ verharmlost.

Allerdings divergiert in der deutschen Strafjustiz die rechtliche Betrachtung von niedrigen Beweggründen innerhalb der Fallgruppe der Trennungstötungen. Teilweise wird vom Bundesgerichtshof, völlig zu Recht, ein niederer Beweggrund bei Trennungstötungen angenommen, wenn die Motivation der Tötung darin bestand, der Ex-Partnerin kein eigenständiges Leben zuzugestehen. Allerdings gibt es auch entgegenstehende höchstinstanzliche Urteile, die festhalten, „dass tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein [können], die eine Bewertung als ‚niedrig’ namentlich dann fraglich erscheinen lassen können, wenn (…) die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“. Eine solche Rechtspraxis steht im Widerspruch zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), das seit dem 1. Februar 2018 im Range eines Bundesgesetzes gilt. Artikel 46 Buchstabe a der Istanbul-Konvention fordert ausdrücklich gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Strafzumessung als erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn die Tatbegehung durch den früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner erfolgte.

Für Frauen ist es eine reale Gefahr, getötet oder schwer verletzt zu werden, wenn sie ihr Leben nicht mehr mit dem bisherigen Partner verbringen wollen. Dieser geschlechtsspezifischen Gewalt dürfen weder Justiz noch gesellschaftliches Umfeld mit Nachsicht, Verständnis oder Strafmilderungen begegnen.

Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen muss als solche zukünftig deutlich benannt werden. Dazu bedarf es einer gezielten Erfassung von frauenfeindlichen Straftaten in der Kriminalstatistik. Es muss offenkundig sichtbar werden, welchen Straftaten ein frauenfeindliches Motiv zugrunde liegt.