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Bremen & Bremerhaven

Bürgerschaft hisst Dienstflagge der Bremischen Schifffahrt

Am letzten Donnerstag im September wird jährlich der Weltschifffahrtstag begangen. Er wurde 1978 von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ins Leben gerufen. Damit soll die Bevölkerung auf die Seeschifffahrt als Leistungsträger im Rahmen der Weltwirtschaft aufmerksam gemacht werden.

Bremens und in besonderer Weise Bremerhavens wirtschaftliche Wurzeln sind in der Schifffahrt begründet. Darauf aufbauend haben sich Bremen und Bremerhaven zu modernen Häfen- und Schifffahrtsstandorten mit einem globalen Handelsnetz entwickelt, von denen große Beschäftigungseffekte ausgehen.

Die Wirtschaft im Land Bremen hat gemäß Artikel 38 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen die besondere Aufgabe, Seehandel und Seeschifffahrt zu pflegen. Der jährliche Weltschifffahrtstag der Vereinten Nationen ist ein hervorragender Anlass, diese besondere Verbindung Bremens zur Schifffahrt zu würdigen und symbolisch herauszustellen. Für diesen symbolischen Akt eignet sich besonders die Landesdienstflagge der Bremischen Schifffahrt, die in der oberen rechten Ecke einen blauen Anker führt.

Generell führen die im öffentlichen Dienst des Landes Bremen stehenden See- und Binnenschiffe und die öffentlichen Gebäude des Landes Bremen, die den Zwecken der Schifffahrt dienen, wie die Hafenverwaltungsgebäude, Seemannsämter, Seefahrtschulen und die Molenköpfe der Hafeneinfahrten, neben der Bundesflagge die Landesdienstflagge der bremischen Schifffahrt (Landesdienstflagge).

Die Landesdienstflagge der Bremischen Schifffahrt kann anstelle der Staatsflagge gehisst werden, denn sie steht gemäß § 6 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen im Einklang mit den Flaggenvorschriften.

Der parlamentarische Ausschuss für die Angelegenheiten der Häfen im Land Bremen beschäftigt sich in vielfältiger Weise mit Angelegenheiten der Schifffahrt. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung der Landesdienstflagge gemäß § 1 der Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der Bremischen Schifffahrt zulässig.