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Frauenbeauftragte in bremischen Mehrheitsgesellschaften

Der Senat hat am 26. August 2008 beschlossen, in Ergänzung zum Landesgleichstellungsgesetz (LGG) die Gleichstellung von Mann und Frau auch in den im öffentlichen (Mehrheits-)Besitz befindlichen Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen zu fördern, die in eigenen „Regelungen des Senats zur Gleichstellung von Frau und Mann in Mehrheitsgesellschaften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ gefasst sind. Gemäß § 6 der Regelungen des Senats wird in jeder Gesellschaft, in der ein Betriebsrat zu wählen ist, bzw. wird abweichend davon bei konzernverbundenen Gesellschaften mit gemeinsamer Personalverwaltung, für die das gleiche Tarifrecht gilt, eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt, die die Aufgabe hat, die Geschäftsleitung beim Vollzug dieser Senatsregelungen zu unterstützen.

Laut Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 25. September „Personalbericht 2018. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes mit den Daten des Jahres 2016“ ist der Anteil der bremischen Mehrheitsgesellschaften, in denen eine Frauenbeauftragte gewählt wurde, zwischen 2010 und 2016 gestiegen: Gab es im Jahre 2010 erst in 29,4 Prozent der Mehrheitsgesellschaften eine Frauenbeauftragte, lag der Anteil 2016 bei 47,6 Prozent der Gesellschaften und wurden damit 93,7 Prozent der Frauen von einer Frauenbeauftragten vertreten. Dem Vernehmen nach, gestaltet es sich zunehmend als schwierig, Stellvertreterinnen für die Frauenbeauftragten zu finden. Dies kann problematisch sein, wenn z. B. die Frauenbeauftragte ihr Amt niederlegt, aus dem Beschäftigungsverhältnis oder aus der Dienststelle ausscheidet oder ihre Wählbarkeit verliert. Ist die Liste dann erschöpft, weil keine Stellvertreterin zur Verfügung steht, bleibt das Amt unbesetzt.