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Behandlung von Gewerbeabfall im Land Bremen

Seit dem 1. August 2017 gilt die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit und die Entsorgung von „gewerblichen Siedlungsabfällen“ und von bestimmten „Bau- und Abbruchabfällen“. Die Gewerbeabfallverordnung regelt unter anderem, dass Erzeuger:innen und Besitzer:innen gewerblicher Siedlungsabfälle die Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu entsorgen haben. Siedlungsabfälle umfassen Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) und weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind. Die Pflicht entfällt, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Entfallen die genannten Pflichten, sind die nicht getrennt gehaltenen Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Bei diesen Gemischen dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung sowie Bioabfälle und Glas nicht oder nur bedingt enthalten sein. Die Pflicht kann ebenfalls entfallen, wenn die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Pflicht entfällt auch, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat. Wenn die Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage entfällt, sind Erzeuger:innen und Besitzer:innen der Gemische verpflichtet, diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. Wenn gewerbliche Siedlungsabfällen nicht verwertet werden können, sind diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

Ähnliche Regelungen bestehen auch für Bau- und Abbruchabfälle. Getrennt gesammelt, befördert und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind Glas, Kunststoff, Metalle, einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton sowie Ziegel und Fliesen und Keramik. Die verschiedenen Abfallfraktionen müssen getrennt gesammelt, befördert und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Diese Pflichten können entfallen, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Entfallen diese Pflichten, sind die Erzeuger:innen und Besitzer:innen nicht getrennt gehaltener Abfälle verpflichtet, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Hierbei gibt es Einschränkungen bezüglich des Anteils von Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik. Diese dürfen nur enthalten sein, wenn die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigt oder verhindert wird. Die Pflicht zur Zuführung zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, soweit diese Behandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wenn sie entfällt, haben Erzeuger:innen und Besitzer:innen die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.

Die Erfüllung der genannten Pflichten beziehungsweise die Voraussetzungen für das Abweichen von den Verpflichtungen sind zu dokumentieren. So sind insbesondere die getrennte Sammlung von Gewerbeabfallfraktionen, sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle als auch bestimmte Bau- und Abbruchabfälle, und die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch diverse Dokumente (z.B. Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege über die Entsorgung und Erklärung desjenigen der die Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung übernimmt) zu belegen. Für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung müssen die Gründe dargelegt werden. Diese Dokumentationen sind aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung legt eine Recyclingquote von 30 Prozent für gewerbliche Siedlungsabfälle für Betreiber:innen von Vorbehandlungsanlagen fest. Der Recyclingquote liegt eine Sortierquote von 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zugrunde (die Recyclingquote beträgt demnach 25,5 Prozent). Diese Quoten sind seit (spätestens) dem 1. Januar 2019 einzuhalten und zu dokumentieren. Die Erzeuger:innen haben sich bestätigen zu lassen, dass die Vorbehandlungsanlagen über die vorgeschriebene Ausstattung verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Prozent erreicht. Für Bau- und Abbruchabfälle gelten keine Recyclingquoten.

Grund für die Novelle war, unter anderem eine Untersuchung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), die gezeigt hat, dass von anfallenden gemischten Gewerbeabfällen mehr als 90 Prozent entweder direkt oder nach Sortierung verbrannt werden. Nur ca. 7 Prozent der insgesamt anfallenden gemischten Gewerbeabfälle werden stofflich verwertet. Dies betrifft im Wesentlichen Papier und Pappe, Kunststoffe, Metalle und Holz. Gleichzeitig enthalten die als Ersatzbrennstoffe entsorgten Sortierreste jedoch noch immer fast 50 Prozent wertstoffhaltige Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kunststoffe, sowie auch erhebliche Anteile an Verbunden, Textilien, Metallen und Holz.

In Bremen ist u.a. die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau für die Kontrolle der Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung zuständig.