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Regelung des herkunftssprachlichen Unterrichts

Im herkunftssprachlichen Unterricht können Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund die Kenntnisse und Kompetenzen in ihrer Muttersprache stärken. Zwar steht im deutschen Schulsystem das Lernen und Beherrschen der deutschen Sprache an oberster Stelle, doch das Vertiefen der Herkunftssprache schließt dieses Ziel nicht aus. Im Gegenteil! Studien belegen, dass die Pflege der Herkunftssprache nicht nur die Sprachkompetenz festigt, sondern auch den Erwerb der deutschen Sprache positiv beeinflusst.

Diese bildungswissenschaftlichen Befunde treffen zusammen mit einem weitverbreiteten Bedürfnis von Eltern mit Migrationshintergrund, dass ihre Kinder ergänzend auch in ihrer Muttersprache unterrichtet werden. Bremen hält deshalb seit vielen Jahren ein freiwilliges und breites Angebot an herkunftssprachlichem Unterricht in mehreren Herkunftssprachen vor, welches den für alle Schülerinnen und Schüler erforderlichen Fremdsprachenunterricht ergänzt.

Wie der herkunftssprachliche Unterricht im schulischen Kontext organisiert wird, ist in einigen Bundesländern normativ, zum Teil sogar auf gesetzlicher Ebene, geregelt. In Bremen gibt es zwar an verschiedenen Stellen Regelungen, die das Angebot an herkunftssprachlichem Unterricht implizit voraussetzen, etwa in § 49 des Bremer Schulgesetzes und in § 28 der Zeugnisverordnung, eine grundsätzliche Regelung hierzu fehlt jedoch.