Gesundheit

 

Informationsfreiheit für Schwangere sichern!


Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen: Nach Paragraf 219a StGB machen sich unter anderem Ärzte strafbar, wenn sie öffentlich die „Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs […] anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.“  Dabei wird missachtet, dass Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Informationen über das Leistungsspektrum von Ärztinnen und Ärzten haben, damit sie darauf gegründet von ihrem Recht auf freie Wahl der Ärztin oder des Arztes nach § 76 SGB V überhaupt sinnvoll Gebrauch machen können.

Erst vor kurzem wurde eine Allgemeinmedizinerin vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach § 219a StGB verstoßen habe. Als Beweis diente ihre Webseite, auf der sie unter anderem auch die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen aufführte. Gegen zwei weitere Gynäkologinnen ist kürzlich ein Ermittlungsverfahren aus demselben Grund eröffnet worden.

Vor diesem Hintergrund soll der Senat sich schnellstmöglichst auf Bundesebene für die Streichung des § 219a StGB einsetzen.

 

 

 

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