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Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sollen individuelle Förderleistungen „aus einer Hand“ dazu beitragen, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt möglichst aus eigenen Kräften bestreiten oder doch zumindest den Hilfebedarf für sich und die mit ihnen zusammenlebenden Menschen reduzieren können. Zuständig für die Leistungen sind die Jobcenter. Sie sind als gemeinsame Einrichtungen der Agentur für Arbeit und der jeweiligen Kommune konstituiert. Dabei ist die Agentur für Arbeit verantwortlich für die Arbeitsförderung, während den Kommunen die Verantwortung für die sozialintegrativen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II obliegt. Diese Hilfen sollen bei Problemen unterstützen, die aus der persönlichen Lebenssituation der Leistungsberechtigten resultieren und denen mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten nicht begegnet werden kann. Arbeitsmarktintegrative und sozialintegrative Eingliederungsleistungen sollen in den Jobcentern im Rahmen einer ganzheitlichen Hilfe und individuellen Integrationsstrategie bedarfsorientiert miteinander verzahnt werden.

Dabei umfasst der im SGB II beschriebene kommunale Leistungskatalog vier Bereiche, die sich im besonderen Maß mit Problemlagen verbinden, die eine Integration in den Arbeitsmarkt erschweren können: Schuldenberatung, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung und Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen. Im Einzelfall handelt es sich um Ermessensleistungen. Die Leistungen selbst sind in anderen Rechtskreisen geregelt, wie dem SGB XII oder dem SGB VIII. Mit der Umsetzung beauftragt die Kommune zumeist Dritte als Dienstleister. Der Zugang zu den Angeboten wird für die Leistungsbeziehenden wiederum durch die Fachkräfte des Jobcenters ermöglicht. Durch diese gesetzliche Konstruktion entsteht ein komplexes Dreiecksverhältnis zwischen den Jobcentern mit ihren beiden Trägern, den kommunalen Ämtern und den Dienstleistern als Träger der eigentlichen Angebote.

In den beiden Jobcenter im Land Bremen wurden der Grundsicherungsstatistik zufolge im Jahr 2020 insgesamt 962-mal kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II in Anspruch genommen (Jobcenter Bremen: 734 Förderfälle und Jobcenter Bremerhaven: 228 Förderfälle). Angesichts von jahresdurchschnittlich 69.064 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. 98.305 Regelleistungsberechtigten erscheint diese Fallzahl überraschend klein. Zumal die durchschnittlich langen Verbleibdauern im SGB II-System nahelegen, dass die kommunalen Eingliederungsleistungen für eine Vielzahl der Leistungsbeziehenden eine wichtige Unterstützung zur Verbesserung ihrer sozialen, psychischen oder wirtschaftlichen Lage darstellen dürften.

Es ist zudem zu bedenken, dass im SGB II andere Problemlagen wie etwa die Gesundheitssituation oder Wohnungsnotlagen (eine materielle Unterversorgung kann beispielsweise auch zu Mietschulden und im schlechtesten Fall zum Wohnungsverlust führen) gesetzlich nicht ausdrücklich adressiert sind. Dabei verlangen sie aus sozialpolitischer Perspektive durchaus kommunale Aufmerksamkeit. Nicht zuletzt deshalb sollten diese ergänzenden Bereiche in den Beratungsprozessen der Jobcenter Berücksichtigung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung berücksichtigt werden.