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Kremierungen auf Amtsanordnung außerhalb Bremens

Verantwortlich für die Bestattung einer Leiche sind gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen des Landes Bremen der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit diese dem/der hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII). Wenn für eine eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt wird, veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung (§ 16 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über das Leichenwesen). Bei dieser Anordnung entscheidet die zuständige Behörde über Ort, Art und Durchführung der Bestattung. Die Bestattung kann amtlich angeordnet werden, wenn beispielsweise die Angehörigen nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Bestattungen anzuordnen. Dies betrifft aber auch die Fälle, in denen keine Angehörigen vorhanden waren. Der überwiegende Teil der Bestattungen findet als Feuerbestattung (Kremierung) statt.

Laut Angaben des Statistischen Landesamtes sind in Bremen zwischen 2015 und 2019 im Durchschnitt 6.348 Menschen pro Jahr verstorben. Die Sterbefälle blieben über die Jahre hinweg weitgehend konstant. Wie eingangs beschrieben werden Kremierungen amtlich angeordnet, falls Angehörige nicht bereit oder in der Lage sind, diese selbst zu veranlassen oder falls keine Angehörigen ausgemacht werden können. Neben den Fragen zur Zuständigkeit für die amtlich angeordneten Bestattung in Bremen ergeben sich hieraus finanzielle und wirtschaftliche Fragen. Die Kosten für diese amtlich angeordneten Kremierungen befinden sich schätzungsweise in einem mittleren dreistelligen Bereich und tragen im nicht unerheblichen Maße zur wirtschaftlichen Situation des beauftragten Krematoriums bei.