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Kurzzeitpflege in Krankenhausorganisationen

Die Kurzzeitpflege richtet sich an Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Häufig betrifft dies Bedürftige nach einer Krankenhausbehandlung, zum Beispiel wenn eine temporäre oder auch langfristige pflegerische Versorgung notwendig ist, ein stationärer Pflegeplatz aber noch nicht zur Verfügung steht. Bundesweit besteht ein Engpass an Kurzzeitpflegeplätzen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und steigenden Zahl an Pflegebedürftigen wird sich diese Situation noch verschärfen. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind stark ausgelastet und können eingestreute Kurzzeitpflegeplätze nur eingeschränkt anbieten.

Der Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung stellt eine besonders kritische Phase der Behandlungs- und Versorgungskette für die betroffenen Patient*innen dar. Um hier Versorgungslücken durch mangelnde oder unkoordinierte Anschlussbehandlungen zu vermeiden, sind Krankenhäuser nach § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, ein effektives Entlassmanagement zur Unterstützung des Übergangs in die (pflegerische) Anschlussversorgung zu gewährleisten.

Vor dem Hintergrund der geringen Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen stellt die Organisation einer Weiterversorgung in der Kurzzeitpflege Krankenhäuser vor große Herausforderungen. Fehlen die Kapazitäten, können die Patient*innen nicht entlassen werden. In diesem Fall werden wertvolle und kostenintensive stationäre Krankenhauskapazitäten blockiert. Das Krankenhaus kann die Kapazitäten nicht für eine andere Patientenbehandlung nutzen. Verweildauerkürzungen bei verzögerten Entlassungen verringern die Erlöse und damit auch die Refinanzierung der entstandenen Unterbringungskosten (Speisenversorgung, Reinigung, pflegerische Betreuung, etc.). Zusätzlich spitzt sich die Problematik mit der Verabschiedung des MDK-Reformgesetzes Ende 2019 weiter zu, denn bei Beanstandung einer Abrechnung, hierzu gehört die Verweildauerkürzung zu den Hauptgründen, wird eine Strafgebühr für Krankenhäuser fällig (§ 275c Absatz 3 SGB V).

Sofern ein stationärer Krankenhausaufenthalt nicht mehr medizinisch indiziert ist, ist es gesamtwirtschaftlich nicht zielführend, Patient*innen in kostenintensiven Krankenhausbetten zu versorgen. Die zum Teil schlechte Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen in Verbindung mit der Verpflichtung zur Organisation der Weiterversorgung zwingen Krankenhäuser jedoch zu einer Weiterbetreuung in stationären Kapazitäten. Das Kurzzeitpflegeangebot durch Krankenhäuser lässt kaum eine wirtschaftliche und kostendeckende Versorgung erwarten. Grundsätzlich bietet die vertikale Integration innerhalb der Versorgungskette für Krankenhäuser jedoch die Möglichkeit, stationäre Ressourcen effektiver zu nutzen und zusätzliche Erlöse zur Deckung eines Teils der Kosten zu generieren. Hierbei ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Etablierung der Kurzzeitpflege sinnvoll ist und wie die organisatorische Ausgestaltung aussehen könnte. Darüber hinaus ist auch der Mehrwert für die Patient*innen zu berücksichtigen. Aus strategischen Gesichtspunkten und aus Gründen des Selbstverständnisses des Krankenhauses als Gesundheitsversorger in der Region könnte die Einrichtung ihre Attraktivität im Krankenhauswettbewerb erhöhen.