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Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit 2006 in Kraft ist, verbietet Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Niemand darf aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert werden. Dennoch erleben viele Menschen täglich Benachteiligungen. Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes von 2017 hat bereits jeder dritte Mensch Diskriminierungserfahren gemacht.

Vor diesem Hintergrund hat im Juli 2020 die Bremische Bürgerschaft beschlossen (Dr.20/445), im Land Bremen gegen jegliche Art von Diskriminierung vorzugehen und Betroffene besser über ihre Rechte zu informieren. Dafür ist eine Bremer Landesantidiskriminierungsstelle aufzubauen, die als zentrale Anlaufstelle fungiert und an die verschiedenen Beratungsstellen weitervermittelt. Die organisatorische Ansiedlung der Landesantidiskriminierungsstelle liegt laut Beschluss der Bremische Bürgerschaft (Dr.20/1126) bei der Bürgerschaftskanzlei. Entsprechend des Senatsbeschlusses vom 31. August 2021 (Drs. 20/1085) werden jährlich 440.000 EUR Haushaltsmittel für die Bremer Landesantidiskriminierungsstelle zur Verfügung gestellt, aus denen die benötigten Personal- und Sachmittel finanziert werden.