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Neue Chancen durch das Baulandmobilisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 4. November 2020 den Entwurf des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (sog. Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Gesetzentwurf baut auf den Empfehlungen der Regierungskommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ auf und soll insbesondere die Beschleunigung des Wohnungsbaus fördern. Gemeinden werden neue Möglichkeiten eröffnet, den Wohnungsbau zu forcieren.

Ein Aspekt betrifft die kommunalen Vorkaufsrechte. So soll in § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) klargestellt werden, dass auch die Deckung des Wohnbedarfs in einer Gemeinde zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit gehört, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen kann. In § 24 BauGB soll zum einen der Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts auch auf Grundstücke mit geringfügiger Bebauung erweitert werden und zum anderen ein Vorkaufsrecht der Gemeinde für den Fall eingeführt werden, dass auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht. Weiterhin soll in § 24 geregelt werden, dass auch die Innenentwicklung ein Allgemeinwohlgrund sein kann, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen kann. Die Ausdehnung der Vorkaufsrechte von Kommunen wurde auch zu einem früheren Zeitpunkt vonseiten der bremischen SPD gefordert. Bremens Bürgermeister Andreas Bovenschulte hat sich bereits Anfang dieses Jahres für ein gesetzlich verankertes Vorkaufsrecht für Kommunen bei großen Wohnungsgeschäften ausgesprochen.

Weitere Änderungsvorschläge des Baulandmobilisierungsgesetzes betreffen die Bebauungspläne zur Festsetzung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau. Mit dem Vorschlag, Absatz 2d in § 9 BauGB einzufügen, sollen Gemeinden die Möglichkeit haben, für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Bebauungsplan festsetzen zu können, dass insbesondere nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. Ebenfalls soll § 9 Absatz 2d ermöglichen, dass im Bebauungsplan für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) festgesetzt werden kann, dass Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich Vorhabenträger dazu verpflichten, die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten. Die Regelung soll für eine mögliche Einleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 befristet werden, für den Satzungsbeschluss bis zum 31. Dezember 2026.

Auch soll mithilfe des Baulandmobilisierungsgesetzes der Anwendungsbereich des Baugebots für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten erweitert werden, wobei der Begriff der angespannten Wohnungsmärkte gleichsam im BauGB definiert wird. So soll u.a. in § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB der Anwendungsbereich des Baugebots auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten erweitert werden. Der neu geschaffene Paragraf § 176a soll wiederum die Entwicklung und bauliche Nutzbarmachung ungenutzter Grundstücke und die Schließung von Baulücken erleichtern. Zudem sollen Umwandlungsregelungen in angespannten Wohnungsmärkten in das BauGB eingeführt werden. Die vorgeschlagene Umwandlungsregelung enthält einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten.

Diese neuen Regelungen geben den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven neue Möglichkeiten, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu forcieren.