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Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei

Bürger:innen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Deutsche, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, werden ebenfalls von der Ausweispflicht erfasst, wenn sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Das bedeutet auch, dass Personen, die keine Wohnung haben, unter die Ausweispflicht fallen. Zugleich haben diejenigen, die dieser Pflicht nachkommen müssen, das Recht, einen Ausweis ausgestellt zu bekommen. Die mit der Ausweisausstellung einhergehenden zu leistenden Gebühren erschweren es aber mittellosen Menschen, dieser Pflicht nachzukommen respektive dieses Recht in Anspruch zu nehmen.

Ein Personalausweis ist aber für obdachlose Menschen eine Grundbedingung für die ersten Schritte, um den Weg aus der Wohnungslosigkeit zu bewältigen. Ohne gültigen Personalausweis ist es beispielsweise nicht möglich, sich beim Jobcenter oder zur Sozialversicherung anzumelden; auch die Anmietung einer Wohnung und Bankgeschäfte sind prinzipiell nur mit Personalausweis möglich.

Um dieses Problem kurzfristig zu lösen, lassen sich manche Obdach- und Wohnungslose, welche die Gebühr von 37 Euro nicht aufbringen können, einen vorläufigen Personalausweis für eine reduzierte Gebühr von zehn Euro ausstellen. Allerdings werden auch hier Gebühren fällig und das Problem nicht nachhaltig gelöst, denn ein vorläufiger Personalausweis verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit. Jedoch kann die den Personalausweis ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung die Personalausweisgebühr für bedürftige Personen ermäßigen oder erlassen.

Angesichts dieser Schwierigkeiten für obdachlose und wohnungslose Menschen einen Personalausweis zu erhalten, sollte zukünftig bei Obdach- und Wohnungslosen, bei denen Mittellosigkeit vorliegt oder bei denen lebenspraktisch nicht davon ausgegangen werden kann, ausreichende Mittel aus Sozialleistungen anzusparen, in Anwendung von § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung auf die Erhebung der Personalausweisgebühr verzichtet werden. Zu diesem Zwecke hat die Stadtbürgerschaft mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (Drucksache 20/549 S) bereits Mittel in Höhe von achttausend Euro im Haushaltsplan für das Bürgeramt veranschlagt.