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Bremen & Bremerhaven

Waren aus dem entfallenen Wintergeschäft sinnvoll verwenden

Im Rahmen des überarbeiteten Bundesprogramms „Überbrückungshilfe III“, das Mitte Januar 2021 gestartet ist, um Unternehmen während der Covid-19-Pandemie zu unterstützen, wurden u.a. Sonderregelungen für den Einzelhandel getroffen. Da das Wintergeschäft aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung teilweise ausgefallen ist und große Mengen an Waren nicht oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnten, wird für Ware der Wintersaison 2020/2021 eine Sonderregelung eingeführt. Dies betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Einzelhändler*innen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können mit bis zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Um die Entsorgung der Ware zu vermeiden, sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens zehn Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Werden Waren zu wohltätigen Zwecken gespendet, soll ein Abgabepreis von Null angesetzt werden, was das Spenden rentabler als das Entsorgen von Waren macht. Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten über den Verbleib der Ware sowie ihre Wertentwicklung zu erfüllen.

Dennoch wird befürchtet, dass große Mengen an Textilwaren entsorgt werden könnten. Nach Schätzungen der Handelsverbände Textil (BTE), Schuhe (BDSE) und Lederwaren (BLE) gab es bereits bis Ende Januar 2021 im stationären Handel eine halbe Milliarde unverkaufter Modeartikel.

Bislang fehlen konkrete Konzepte zur Weitergabe, Spende oder Lagerung oder Erklärungen an Dritte oder die öffentliche Hand, jedoch werden in Bremen bereits erste Gespräche mit handelnden Akteur*innen geführt.

Eine Entsorgung wirft vielerlei Fragen der ökologischen Nachhaltigkeit und der sozialen Gerechtigkeit auf. Die Aussicht, mitten im Winter neue Winterkleidung zu entsorgen, ist in Anbetracht der Bedarfe, die Hilfsorganisationen und soziale Einrichtungen zur Unterstützung bedürftiger Menschen anmelden, nicht vermittelbar. Auch wäre ein solcher Umgang gegenüber den Arbeiter*innen, die diese Waren unter meist problematischen Bedingungen im Globalen Süden produzieren, ein inakzeptables Zeichen. Der ökologische Schaden einer derartigen Ressourcenverschwendung liegt zudem auf der Hand.

Das Schreddern von Neuwaren ist auch rechtlich nicht unproblematisch: Aus Sicht der Umweltorganisation Greenpeace bedeutet ein derartiges Vorgehen einen Verstoß gegen die Obhutspflicht entsprechend des jüngst novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Wenngleich diese Rechtsauslegung aktuell umstritten ist, bedeutet sie für den Einzelhandel bis zu einer juristischen Klärung zusätzliche Unsicherheit.

Ergänzend zu den finanziellen Anreizen, die der Bund zur Vermeidung der Entsorgung von Waren vorgesehen hat, sollten auf der Landesebene gemeinsam mit den City-Initiativen und Einzelhändler*innen in Bremen und Bremerhaven konkrete Maßnahmen geprüft und umgesetzt werden, um eine Entsorgung von Kleidung zu vermeiden. Augenmerk soll insbesondere darauf gelegt werden, Waren zu wohltätigen Zwecken zu spenden. Dafür sollen Spielräume für eine finanzielle Unterstützung der in Bremen und Bremerhaven ansässigen Einzelhändler*innen aus dem Bremen Fonds geprüft werden.