Gleichstellung

 

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention


Im März 2009 trat das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“, die UN-Behindertenrechtskonvention, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung in allen Lebensbereichen. Für die Umsetzung dieses Zieles verlangt die Behindertenrechtskonvention alle geeigneten Schritte zu ergreifen, um die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen bzw. Barrieren abzu-bauen. Seit 2009 sind daher zahlreiche Maßnahmen sowohl auf Bundes- als auch auf Lan-desebene eingeleitet worden, die im „Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung“ und in den Aktionsplänen der Länder niedergeschrieben wurden. Der „Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen“, der im Dezember 2014 vom Bremer Senat beschlossen wurde, legte als einen Handlungsschritt fest das Bremische Behinderten-gleichstellungsgesetz (BGG) fortzuentwickeln.

Bei der jüngst vorgenommenen Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstel-lungsgesetzes konnten wichtige Verbesserungen erzielt werden, um u. a. die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen abzubauen, bei Problemen ein Schlichtungsverfahren zu initiieren oder Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot durch einen Verband feststellen zu können.

Bei der parlamentarischen Beratung zeigte sich allerdings in Bezug auf das Bremische Hoch-schulgesetz ein Problem bei der Umsetzung der Inklusion im Wissenschaftsbereich. Die Wei-terentwicklung der Inklusion an der Universität Bremen und an den Hochschulen im Land Bremen wird zwar in der Praxis verfolgt, wie aus der Vorlage VL-473/2018 aus der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Medien Datenschutz und Informationsfreiheit vom 15. August 2018 hervorgeht, jedoch ist der Abbau von individuellen Barrieren bislang verbesse-rungsfähig. Auch wenn das Bremische Hochschulgesetz in § 4 Absätze 6 und 11 allgemeine Leitlinien zur Inklusion festlegt, sind darüber hinaus keine subjektiven Rechte für Menschen mit Behinderungen im Gesetz festgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass das Benachteili-gungsverbot im Hochschulbereich für die Betroffenen aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht individuell einklagbar ist.

Aus diesem Grund ist es geboten, die Weiterentwicklung des Bremischen Hochschulgesetzes als eines der ersten Vorhaben der nächsten Legislaturperiode ins Auge zu fassen, um auch hier im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention die volle, wirksame und gleichberechtig-te Teilhabe zu gewährleisten.

Teilen via:
FacebookTwitter