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Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

Am 1. Juli 2017 ist die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Sinn und Zweck dieser Reform ist die vereinfachte Vermögensabschöpfung insbesondere aus Straftaten der sogenannten Organisierten Kriminalität, um dem Grundsatz „Straftaten dürfen sich nicht lohnen“ konsequent Rechnung zu tragen. Um in Bremen erfolgreich im Bereich der Vermögensabschöpfung vorgehen zu können, werden und wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult und zusätzliche Stellen bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei geschaffen. In großen Wirtschaftsstrafverfahren konnten dabei in Einzelfällen mittlere zweistellige Millionenbeträge abgeschöpft werden. Aber auch in anderen Verfahren ist die Vermögensabschöpfung gängige erfolgreiche Praxis geworden, trifft Akteure der so genannten Organisierten Kriminalität empfindlich und beschert nicht zuletzt dem öffentlichen Haushalt regelmäßig hohe Einnahmen.

Die Ausweitung der Vermögensabschöpfung betrifft nicht nur den Bereich der Organisierten Kriminalität, sondern hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfolgung auch in Jugendstrafverfahren, in denen in der Vergangenheit vermögensabschöpfende Maßnahmen nur im Ausnahmefall durchgeführt wurden. Sie bedeutet auch erhebliche zusätzliche Aufgaben für die Staatsanwaltschaften und Gerichte, sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

Auffällig ist, dass in der Novellierung, einschließlich Begründung des Gesetzesentwurfes, das Jugendgerichtsgesetz an keiner Stelle inhaltlich Erwähnung findet. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts haben ganz offensichtlich keine ernsthafte und differenzierte Berücksichtigung gefunden. Spezielle Erfordernisse der Jugendgerichtsbarkeit blieben damit bedauerlicherweise außen vor. So fehlt es an speziellen Ausnahmereglungen, nach denen etwa aus pädagogischen Gründen von einer Einziehung bei Jugendlichen und Heranwachsenden abgesehen werden kann. Spätestens hier wird deutlich, dass es dringend der Ergänzung bedarf, damit diese Regelungslücke besonnen geschlossen wird.

Dabei gilt es besonders zu vermeiden, dass das vermeintlich wirkungsvollere, weil striktere Vorschreiben der Vermögensabschöpfung dazu führt, dass von der – erzieherisch deutlich wertvolleren – Vereinbarung über eine Schadenswiedergutmachung Abstand genommen wird, mit weitreichenden persönlichen Folgen auf Opfer- und Täterseite.

Natürlich ist und bleibt richtig, dass Straftaten und delinquentes Verhalten sich nicht lohnen dürfen. Am Ende darf besonders nach einer Verurteilung kein Plus stehen. Das widerspräche Sinn und Zweck eines Strafverfahrens, auch und insbesondere im Jugendstrafrecht. Jedoch darf jungen Menschen, von denen zukünftig Besserung erwartet wird, auch nur so viel aufgeschultert werden, wie für sie realistisch tragbar ist. Hier kann insbesondere die bei der Vermögensabschöpfung im Zweifelsfall geltende gesamtschuldnerische Haftung zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Ein Jugendlicher, der bei einem Einbruchsdiebstahl „Schmiere“ gestanden hat und dafür von seinen Komplizen nur einen kleinen Anteil der Beute abbekommen hat, haftet unter Umständen dennoch für den gesamten Wert der Beute. Vielen delinquenten Jugendlichen fällt es ohnehin schwer, den üblichen Gang in das Erwachsenenleben mit Ausbildung, eigener Wohnung hin zur Familiengründung hindernisfrei zu bewältigen. Eine erzieherisch nicht gebotene weitere Belastung von hohen Schulden – nicht selten in Verbindung mit Lohnpfändungsmaßnahmen, die beim Ausbilder und Arbeitgeber zu Fragen führen –, kann dies weiter und vor allem für junge Menschen aus sozial benachteiligten Verhältnissen durchaus erheblich erschweren.

Es bedarf daher der Gesetzesänderung und Schaffung genereller oder gegebenenfalls konkreter Ausnahmen vom Grundsatz der Vermögensabschöpfung. Die ausgebliebene Berücksichtigung der Besonderheiten im Jugendgerichtsgesetz muss nachgeholt werden. Solange dies nicht erfolgt ist, muss ein dem Erziehungsziel zuwiderlaufendes Wirken der Regeln zur Vermögensabschöpfung konkret im jeweiligen Jugendstrafverfahren durch jugendadäquate Auslegung im Einzelfall verhindert werden. Dazu müssen die in StGB und StPO vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des gesetzlich in § 2 Abs. 1 JGG geregelten Vorrangs des Erziehungsgedankens genutzt werden. So kann gemäß §§ 421 und 435 StPO von einer Vermögensabschöpfung abgesehen werden, wenn die erlangte Beute nur einen geringen Wert hat oder wenn eine Schadenswiedergutmachung vereinbart oder gerichtlich auferlegt ist.